Ost-Rentner
Im Juni
1999, rund zehn Jahre nach der deutschen Wiedervereinigung, betrug die Rente für
ostdeutsche Bundesbürger 86,7 Prozent der Summe, die ihnen nach bundesdeutschen
Grundsätzen eigentlich zusteht. Ab 1. Juli 2002 wird der Prozentsatz noch immer
bei 87,78 Prozent der Westrente liegen (Rentenwert-West 25,86 EUR;
Rentenwert-Ost 22,70 EURO). Mit fadenscheiniger Sophistik wird den ostdeutschen
Rentnern nach wie vor vorenthalten, was ihnen zusteht. Die Regierung macht
lieber hin und wieder Millionen, wenn nicht gar Milliarden Euro für
Kriegseinsätze locker.
Es
herrscht eine groteske Situation. Von 1990 bis 1999 ist von allen
bundesdeutschen Instanzen erklärt worden, dass Ansprüche und Anwartschaften von
Bürgern der neuen Länder auf Rente und Versorgung mit der DDR untergegangen
seien. Im Sommer 1998 hatte der Vorsitzende Richter vom Bundesverfassungsgericht
den Regierungsvertreter mit der „Trabbi“-Frage in Erklärungsnot gebracht. Wenn
ein DDR-Bürger am 2.Oktober 1990 Eigentümer eines Trabbi gewesen ist, war er
das nach dem 3.Oktober 1900 weiterhin? Die Antwort des Vertreters der Regierung
nach einigem Bedenken: „Selbstverständlich!“
Ähnlich
schlussfolgerte das Bundesverfassungsgericht: „Auch die in der DDR erworbenen
und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtsposition der
gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen genießen den Schutz des Art.14“. Das
Gericht setzte damit die gesamte Rentenüberleitung auf ein neues Fundament.
Gleichzeitig
aber erklärte das nämliche Gericht, es sei den Versicherten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
zuzumuten, auf Ansprüche zu verzichten, die über der Beitragsbemessungsgrenze
der gesetzlichen Rentenversicherung liegen. So werden Ostrentner selbst vom
Bundesverfassungsgericht weiterhin zu deutschen Bürgern 2.Klasse degradiert.
Nachtrag
vom 21. Januar 2003:
Obwohl das
Bundesverfassungsgericht eindeutig entschieden hat, unterläuft die BfA nach wie
vor dessen Maßgaben. Dazu zwei Nachträge:
1.
2.